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Die Leistungen werden nur auf Antrag und nach
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst gewährt.
Informationen zur Pflegeversicherung erhalten
sie bei Ihrer Krankenkasse. Bei Hilfebedürftigkeit
können unterschiedliche Träger/Behörden zuständig
sein. Jedem Bürger steht daher ein Anspruch
auf Beratung zu. Die hierfür zuständigen Stellen,
sowie die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung,
sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten
nach dem Sozialgesetzbuch Auskünfte
zu erteilen.
Hilfebedürftigkeit kann bestehen im Bereich
■■ der Krankenversicherung, wenn die Gesundheit
erhalten, wiederhergestellt oder gebessert werden
soll. Dazu zählt auch die ärztlich verordnete
häusliche Krankenpflege. Auskünfte hierzu erteilt
ihre Krankenkasse.
■■ der Pflegeversicherung, wenn die pflegerische
Versorgung im Bereich der Grundpflege
und der Hauswirtschaft sichergestellt
werden muss. Die Voraussetzungen zum
Erhalt dieser Leistungen und die Art und der Umfang
der Leistungen sind vielfältig. Erforderlich
ist in jedem Fall ein Antrag bei der Pflegekasse.
Wenden Sie sich deshalb bitte an die für sie zuständige
Pflegekasse (bei Ihrer Krankenkasse).
■■zur Unterstützung der Lebensführung, wenn kein
Anspruch auf Sozialleistungen besteht, eine Hilfe
jedoch notwendig ist. Dieses kann z. B. eine Haushaltshilfe
sein oder Essen auf Rädern.
Auskünfte hierzu erteilt
Stadt Burgdorf, Sozialabteilung
Rathaus III, Spittaplatz 4
Telefon: 05136/898-218
Impressionen
von der Burgdorfer
Seniorenmesse