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Leistungen für die Kurzzeitpflege müssen Versicherte
bei ihrer Pflegekasse beantragen. Wenn die
Kurzzeitpflege an einen Krankenhausaufenthalt anschließen
soll, hilft der Krankenhaussozialdienst bei
der Antragstellung. Bei der Inanspruchnahme von
Kurzzeitpflege wird für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr
die Hälfte des zuvor gezahlten Pflegegeldes
weiter gewährt. Mittel der Verhinderungspflege
können in einem gewissen Rahmen zu
Gunsten der Kurzzeitpflege eingesetzt werden, wodurch
sich der Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege
entsprechend vermindert.
Wenn eine Pflegeperson sich einer medizinischen
Vorsorge- oder Rehamaßnahme unterziehen muss
und eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege
der pflegebedürftigen Person erforderlich ist, kann
die Kurzzeitpflege auch in stationären Einrichtungen
der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
erfolgen.
Häusliche Pflege bei Verhinderung der
Pflegeperson (§ 39 SGB XI)
Verhinderungspflege
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs,
Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege
gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen
Kosten einer notwendigen Ersatzpflege
für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.
Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die pflegebedürftige
Person mindestens sechs Monate in der
häuslichen Umgebung gepflegt hat, ehe sie erstmals
verhindert ist, und dass die pflegebedürftige
Person mindestens Pflegegrad 2
hat. Dabei muss der Pflegegrad 2 nicht bereits
in den sechs Monaten Vorpflegezeit vorgelegen
haben. Die Vorpflegezeit ist auch erfüllt, wenn
der Pflegebedürftige in dieser Zeit dem Pflegegrad 1
zugeordnet war.
Die Ersatzpflege muss nicht unbedingt von einem
ambulanten Pflegedienst übernommen werden.
Die pflegebedürftige Person entscheidet, wer mit
der Versorgung beauftragt wird. Dies können beispielsweise
Angehörige bis zum zweiten Grade der
Verwandtschaft oder Schwiegerkinder/-eltern sein
oder auch Personen, die mit der pflegebedürftigen
Person im gleichen Haushalt leben. In diesen Fällen
dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag
des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen nicht
überschreiten.
Für die genannten Pflegepersonen können von der
Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen,
die der Pflegeperson im Zusammenhang mit
der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen
werden. Diese Kosten können den oben genannten
Betrag übersteigen.
Wird die Ersatzpflege durch andere Pflegepersonen
sichergestellt, die mit der pflegebedürftigen Person
nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert
sind und nicht im gleichen Haushalt leben,
dann können sich die Aufwendungen der Pflegekasse
auf bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr
belaufen. Durch die Kombination mit Mitteln der
Kurzzeitpflege kann der Betrag für Verhinderungs